Cannabis Als Medizin

Das Bild zeigt ein Hanfblatt und symbolisiert das Thema „Cannabis Clubs in Deutschland“.

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Cannabis Clubs und Anbauvereinigungen

Die offiziell als Anbauvereinigungen betitelten Cannabis Clubs sollen ab Juli 2024 Cannabis an ihre Mitglieder weitergeben dürfen. Dies sieht das Cannabisgesetz (CanG) für den kontrollierten Umgang mit Cannabis vor. Das Gesetz wird frühestens im April 2024 in Kraft treten und soll den Konsum von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken (unter bestimmten Voraussetzungen und für bestimmte Personengruppen) legalisieren.

Innerhalb der Anbauvereinigungen selbst ist der Konsum jedoch nicht erlaubt, weshalb der international gebräuchliche Begriff Cannabis Social Club (CSC) für die deutsche Reglung unzutreffend ist. Der folgende Artikel erläutert die geplanten Regelungen zur Gründung und Genehmigung von Cannabis Clubs.

Hintergrund: Trotz bestehender Verbotsregelungen nimmt der Cannabiskonsum in Deutschland stetig zu. Mit der Teillegalisierung will der Gesetzgeber den illegalen Markt eindämmen, die Suchtprävention verbessern und den Gesundheitsschutz durch qualitätskontrolliertes Cannabis erhöhen.

Was ist gemäß Cannabisgesetz ab Juli 2024 legal?

Genusscannabis und medizinisches Cannabis werden rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Teillegalisierung umfasst folgende Maßnahmen, die den verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis erleichtern sollen:

  • Erwachsene dürfen bis zu 25 Gramm für den Eigenkonsum besitzen.

  • Der private Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen für den Eigenkonsum ist erlaubt. Die legale Besitzmenge im Eigenanbau beträgt 50 Gramm.

  • Für den gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe an Erwachsene können spezielle Anbauvereinigungen – sogenannte Cannabis Clubs – gegründet werden.

  • Diese Anbauvereinigungen dürfen an Mitglieder ab 18 Jahren maximal 25 Gramm Cannabis pro Tag und 30 Gramm pro Kalendermonat weitergeben. Bei Mitgliedern ab 21 Jahren beträgt die Grenze 50 Gramm pro Kalendermonat.

  • Der Umgang mit Cannabis-Saatgut ist ebenfalls für den Eigenanbau und in Cannabis Clubs erlaubt, allerdings dürfen Mitglieder die Samen nur aus EU-Mitgliedstaaten importieren.

Die Abbildung zeigt den Anbau von Cannabis und verdeutlicht das Thema „Vorschriften für Anbauvereinigungen laut Cannabisgesetz“.

Regeln zum Anbau von Medizinal-Cannabis bleiben bestehen

Die Regelungen zu Cannabis als Medizin werden aus dem Betäubungsmittelgesetz BtMG in das Cannabisgesetz überführt, ohne dass sich dadurch Änderungen ergeben. Da der Eigenanbau zur medizinischen Selbsttherapie die Gefahr einer Über- oder Unterdosierung birgt, bleiben die strengen Regelungen zum Anbau von medizinischem Cannabis bestehen. Der Anbau bleibt damit unter staatlicher Kontrolle.

Cannabis Club gründen und Anbauvereinigung registrieren

Der Entwurf des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) definiert in Artikel 1, Kapitel 4 die voraussichtlichen Regelungen für Anbauvereinigungen. Diese müssen einen Verein oder eine Genossenschaft gründen, bevor sie die behördliche Erlaubnis beantragen können.

1. Rechtsform

Wer einen Cannabis Club gründen möchte, hat bei der Wahl der Rechtsform nur zwei Möglichkeiten. Die Anbauvereinigung kann entweder

  • als eingetragener, nicht-wirtschaftlicher Verein oder
  • als Genossenschaft bestehen.

Andere Rechtsformen sind nicht möglich. Unser Tipp: Um Schwierigkeiten und Fehler zu vermeiden, können Interessierte sich zum Thema Cannabis Club gründen beraten lassen.

2. Satzung

Für die Gründung, Registrierung und behördliche Erlaubnis eines Cannabis Clubs muss eine Satzung vorliegen und inhaltlich einige Punkte berücksichtigen:

  • Der Zweck des Cannabis Clubs ist ausschließlich der gemeinschaftliche Cannabisanbau und die Weitergabe an Mitglieder zum Eigenkonsum.

  • Die Dauer der Mitgliedschaft muss gemäß Konsumcannabisgesetz mindestens drei Monate betragen.

  • Die Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

  • Die Fortführung der Mitgliedschaft muss an einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland geknüpft sein.

  • Genossenschaften dürfen Gewinne nicht an die Mitglieder ausschütten, sondern müssen diese der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zuführen. Rücklagen dienen der langfristigen Sicherheit der Genossenschaften.

Hinweis: Die Gründung eines Vereins setzt mindestens sieben Mitglieder voraus. Für die Gründung einer Genossenschaft als Kleingenossenschaft sind drei Mitglieder ausreichend.

3. Gründung und Registrierung

Für die finale Gründung und die Eintragung in das Vereins- oder Genossenschaftsregister ist ein Notartermin notwendig. Der Notar beglaubigt die Unterschriften, sodass die Vorstandsmitglieder die behördliche Erlaubnis beantragen können.

Das Bild symbolisiert den Cannabis-Anbau in Deutschland.

Anforderungen für die gesetzliche Erlaubnis eines Cannabis Clubs in Deutschland

Der letzte Schritt auf dem Weg zum Cannabis Club ist die behördliche Erlaubnis. Diese offizielle Berechtigung setzt bestimmte Anforderungen an die Mitglieder und den Standort voraus.

Voraussetzungen zur behördlichen Erlaubnis

Für die Erlaubnis der zuständigen Behörde zum gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis und zum Eigenkonsum gelten einige Kriterien:

  • Die vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung bzw. des Cannabis Clubs sind unbeschränkt geschäftsfähig.

  • Sie besitzen die für den Umgang mit Cannabis notwendige Zuverlässigkeit.

  • Die Mitglieder sind verpflichtet, das Cannabis und die Cannabis-Samen vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.

  • Das Grundstück der Anbauvereinigung muss mindestens 100 Meter von den Eingängen von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen entfernt sein.

  • Das Grundstück muss gesichert (§ 22 Absatz 1 Satz 2) und gegen eine Einsicht von außen geschützt sein (§ 23 Absatz 3).

  • Der Cannabis Club darf sich nicht innerhalb einer Privatwohnung und nicht innerhalb eines militärischen Bereichs befinden.

Hinweis: Eine Übertragung der Erlaubnis auf Dritte ist nicht möglich. Eventuelle Änderungen hinsichtlich der gemachten Angaben sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Erforderliche Angaben für den Antrag

Nach der Gründung und der Registrierung kann der Antrag für die Erlaubnis einer Anbauvereinigung schriftlich oder elektronisch erfolgen und muss folgende Angaben enthalten:

  • Kontaktdaten zum Sitz des Cannabis Clubs

  • Angabe der Registernummer der Anbauvereinigung und des zuständigen Registergerichts

  • Kontaktdaten, Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister aller Vorstandsmitglieder und vertretungsberechtigter Personen

  • Schätzung der zukünftigen Mitgliederzahl (max. 500)

  • Angaben zur voraussichtlichen Lage der Anbauvereinigung

  • Angaben zur voraussichtlichen Größe der Anbauflächen

  • Angaben zur voraussichtlichen Cannabis-Menge in Gramm pro Jahr, mit Unterscheidung zwischen Marihuana und Haschisch

  • Darstellung der zu treffenden Schutzmaßnahmen nach § 22 Abs. 1

  • Kontaktdaten des ernannten Präventionsbeauftragten und Nachweis seiner Beratungs- und Präventionskompetenz

  • Nachweis des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts nach § 23 Abs. 6.

Regelung zu den Mitgliedsbeiträgen

Vereine können Mitgliedsbeiträge und Genossenschaften die laufenden Beiträge der Mitglieder als Grundbeträge festlegen. Zusätzlich sind gestaffelte Pauschalen möglich, die sich an der Menge des weitergegebenen Cannabis und der Samen orientieren. Die Abgabe von Cannabis darf nicht unentgeltlich erfolgen. Ebenso ist es nicht gestattet, ein Entgelt zu verlangen, das über die satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträge hinausgeht. Die Bezahlung erfolgt entsprechend nur über die Mitgliedsbeiträge.

Regeln für die Mitgliedschaft im Club

Für die Mitgliedschaft in einem Cannabis Club gelten folgende Regeln:

  • Die Mitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

  • Eine Person kann nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein. Sie muss vor der Aufnahme schriftlich versichern, dass sie nicht bereits Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist.

  • Die maximale Mitgliederzahl ist gemäß Konsumcannabisgesetz auf 500 Personen begrenzt.

Anforderungen an Anbau und kontrollierte Weitergabe

Auch an den Anbau stellt das Cannabisgesetz besondere Anforderungen:

  • Die Mitglieder müssen das Cannabis gemeinschaftlich anbauen.

  • Unterstützung ist nur durch geringfügig Beschäftigte zulässig.

  • Mitglieder haben bei dem Eigenanbau aktiv mitzuwirken.

Außerdem gelten Obergrenzen für verwendete Substanzen, unter anderem für Düngemittel, Pflanzenschutzmittel und Biozid-Produkte. Zur Qualitätssicherung müssen Cannabis Clubs der zuständigen Behörde regelmäßig Stichproben des angebauten Cannabis und der Cannabis-Samen einreichen.

Die Regeln für die kontrollierte Weitergabe besagen:

  • Cannabis darf nur innerhalb der Räumlichkeiten der Anbauvereinigung von Mitglied zu Mitglied weitergegeben werden.

  • Die Weitergabe darf nur in Reinform als Marihuana oder Haschisch erfolgen.

  • Jedes Mitglied ab 21 Jahren darf maximal 25 Gramm pro Tag und maximal 50 Gramm pro Kalendermonat erhalten. 18-Jährige dürfen höchstens 25 Gramm pro Tag und höchstens 30 Gramm pro Monat erhalten, wobei der THC-Gehalt dabei auf maximal 10 Prozent begrenzt sein muss.

  • Die Weitergabe von Cannabis an Dritte sowie der Versand und die Lieferung sind verboten.

Cannabis gilt unter anderem dann nicht als weitergabefähig, wenn

  • es nicht von der Anbauvereinigung selbst angebaut wurde,

  • keine wirksame Erlaubnis vorliegt,

  • die erlaubte jährliche Menge oder die erlaubten Höchstgehalte überschritten werden.

Cannabis Clubs sind zu Suchtpräventionsmaßnahmen verpflichtet

Der Entwurf zum Cannabisgesetz verpflichtet Anbauvereinigungen zu verschiedenen Maßnahmen im Kinder- und Jugendschutz sowie zur Suchprävention. Es gilt:

  • Personen unter 18 Jahren haben keinen Zutritt.

  • Werbung für den Cannabis Club ist nicht gestattet. Lediglich eine Namensangabe am Eingang des Clubs ist erlaubt.

  • Die Anbauflächen müssen gegen eine Einsicht von außen geschützt sein.

  • Der Vorstand muss einen Präventionsbeauftragten ernennen, der den Mitgliedern als Ansprechpartner in Sachen Suchtprävention zur Verfügung steht.

  • Der Präventionsbeauftragte muss seine Präventions- und Beratungskenntnisse nachweisen und hat dafür Sorge zu tragen, dass geeignete Maßnahmen für einen umfassenden Schutz getroffen werden.

Anbauvereinigungen haben Dokumentations- und Berichtspflichten

Anbauvereinigungen müssen die Rückverfolgung des weitergegebenen Cannabis und des Saatguts ermöglichen. Hierzu müssen sie die Kontaktdaten der Anbauvereinigungen dokumentieren, von denen sie Samen bezogen haben. Zudem muss ein Cannabis Club dokumentieren, wie viel Cannabis angebaut, gelagert und vernichtet wird. Bei der Weitergabe sind Menge in Gramm, durchschnittlicher THC-Gehalt und Datum der Weitergabe zu notieren.

Wichtig: Im Rahmen der Dokumentation müssen Anbauvereinigungen die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften gewährleisten und personenbezogene Daten gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte schützen. Cannabis Clubs sind verpflichtet, die Mitgliedsdaten fünf Jahre lang aufzubewahren. Diese sollen in anonymisierter Form zur Evaluation der gesellschaftlichen Auswirkungen des Cannabisgesetzes dienen.

FAQ: Häufige Fragen zu Cannabis Clubs

Der öffentliche Cannabiskonsum ist auch nach dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes nur in eingeschränktem Maße erlaubt. Das Konsumverbot gilt dann

  • in unmittelbarer Gegenwart von Jugendlichen,

  • in einem Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinderspielplätzen sowie Kinder- und Jugendeinrichtungen,

  • in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr,

  • in öffentlich zugänglichen Sportstätten und

  • in den Vereinsräumen der Anbauvereinigungen sowie im Bereich von 200 Metern um den deren Eingangsbereich.

Zum Zeitpunkt des Antrags der behördlichen Erlaubnis für einen Cannabis Club müssen die Liegenschaften noch nicht feststehen. Zu diesem Zeitpunkt bedarf es noch keiner Miet-, Pacht- oder Kaufverträge. Für die Erlaubnis genügt die Mitteilung der voraussichtlichen Lage unter Vorlage von Vertragsentwürfen oder von Angeboten möglicher Vermieter. Der endgültige Nachweis kann nach der Erlaubniserteilung erfolgen.

Die Erlaubnis für eine Anbauvereinigung gilt für einen befristeten Zeitraum von sieben Jahren. Der Cannabis Club kann frühestens nach 5 Jahren einen Antrag auf Verlängerung stellen.

Vorstandsmitglieder und sonstige vertretungsberechtigte Personen eines Cannabis Clubs müssen für die Übernahme ihrer Rollen die notwendige Zuverlässigkeit besitzen. Diese ist nicht gegeben, wenn die Person in den letzten fünf Jahren von der Antragstellung wegen eines Verbrechens oder eines der folgenden Vergehen rechtskräftig verurteilt wurde:

  • Betrug,

  • Erpressung,

  • Unterschlagung,

  • Hehlerei,

  • Geldwäsche,

  • Vergehen nach § 58 Absatz 5 oder Absatz 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes,

  • Vergehen nach § 27 des Jugendschutzgesetzes,

  • Vergehen nach dem Arzneimittel- oder Betäubungsmittelgesetz (Ausnahmen in Bezug auf Medizinal-Cannabisgesetz)

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