Cannabis Als Medizin

Medizinisches Cannabis auf Rezept: Gesetze und Bestimmungen für die Cannabis-Behandlung

Kürzlich

Seit dem Inkrafttreten des „Cannabisgesetzes“ im Jahr 2017 dürfen Ärzte medizinisches Cannabis auf Rezept verschreiben. Voraussetzungen für die Cannabis-Behandlung sind schwerwiegende Erkrankungen und fehlende Therapiealternativen, auch eine Genehmigung der gesetzlichen Krankenkasse ist notwendig.

Das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V), die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) und das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wurden geändert, damit Ärzte Cannabisblüten und Cannabisextrakte für die Cannabis-Behandlung verordnen können.

In diesem Beitrag lernen Sie die Voraussetzungen und Regeln für das medizinische Cannabis auf Rezept kennen.

Nach § 31 Abs. 6 SGB V haben Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Versorgung mit medizinischem Cannabis. Die Versorgung erfolgt in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten sowie Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon.

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen den Leistungsanspruch für die Cannabis-Behandlung vor Therapiebeginn genehmigen und dürfen diesen nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen. Oftmals wird der Medizinische Dienst (MD) zur Beurteilung des Leistungsanspruchs hinzugezogen. Die privaten Krankenversicherungen müssen den Leistungsanspruch für die Behandlung mit medizinischem Cannabis nicht im Vorfeld genehmigen, können diesen jedoch ablehnen. Privatversicherte sollten im Zweifelsfall Rücksprache mit ihrer PKV halten.

Ihr behandelnder Arzt entscheidet, ob die Behandlung mit medizinischem Cannabis auf Rezept für Sie möglich und sinnvoll ist. Die gesetzlichen Krankenkassen prüfen den Antrag auf Kostenübernahme und stimmen in der Regel zu, wenn folgende drei Bedingungen zutreffen:

  1. Der Patient leidet unter einer schwerwiegenden Erkrankung.
  2. Für die Cannabis-Behandlung stehen keine anderen Therapien zur Verfügung bzw. können im individuellen Fall nicht angewandt werden.
  3. Es besteht die Aussicht einer spürbar positiven Veränderung des Krankheitsverlaufs oder von Symptomen.

Anspruch auf die Behandlung mit medizinischem Cannabis haben unter anderem Schmerz- oder Krebspatienten. Aufgabe des Arztes ist es, den Nutzen und das Risiko für die Patienten zu überprüfen entsprechend zu entscheiden.

Sinnvoll ist die Behandlung mit medizinischem Cannabis, wenn es für schwerwiegend Erkrankte keine alternative Therapie gibt oder die Anwendung nicht durchgeführt werden kann. So kann das medizinische Cannabis auf Rezept zum Beispiel die Beschwerden bei einer Chemotherapie (etwa schwere Übelkeit und Appetitlosigkeit) lindern.

Hinweis: Patienten in ambulanter Palliativversorgung können die mitunter langwierige Entscheidung der Krankenkassen nicht abwarten, daher gilt für sie zur unbürokratischen Hilfe eine Genehmigungsfrist von maximal drei Tagen. In den anderen Fällen gilt eine Genehmigungsfrist von drei Wochen.

Welche Informationen gehören auf das Cannabis-Rezept?

Das Betäubungsmittelrezept für das medizinische Cannabis muss unter anderem folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Arzneimittels und gegebenenfalls zusätzlich die Bezeichnung des Betäubungsmittels je Packungseinheit.
  • Menge in Gramm, Milliliter oder Stückzahl.
  • Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe. Ein Hinweis zur schriftlichen Gebrauchsanweisung genügt alternativ, wenn der Patient solch eine Anweisung erhalten hat.

Das Cannabis-Rezept wird vor allem Schmerzpatienten ausgestellt, darüber hinaus auch Patienten mit ADHS und Epilepsie-Patienten.

Was ist die erlaubte Höchstmenge für Cannabis auf Rezept?

Da es sich bei den Arzneimitteln aus Cannabis um Betäubungsmittel handelt, stellt der behandelnde Arzt ein Betäubungsmittelrezept aus, das nur sieben Tage lang gültig ist. Der Arzt muss dabei die festgesetzten Höchstmengen für die Cannabis-Behandlung beachten.

§ 2 Abs. 1 BtMVV regelt, dass für die Rezeptverschreibung von Cannabisblüten eine Höchstmenge von 100 g gilt. Der Cannabinoidgehalt der Cannabisblüten spielt dabei keine Rolle. Wenn der Arzt ein Cannabisextrakt verordnet, beträgt die Höchstmenge 1 g und bezieht sich auf den THC-Gehalt. Beispiel: Bei der Verordnung von 50 ml Cannabisextrakt mit einem THC-Gehalt von 20 mg/ml beträgt der THC-Gehalt 1.000 mg. Bei der Verordnung von Dronabinol liegt die Höchstmenge bei 500 mg. Ärzte dürfen diese Höchstmengen pro Patienten in einem Zeitraum von 30 Tagen verordnen.

Darreichungsformen verschiedener Cannabis-Arzneimittel: 

a)  Getrocknete Cannabis-Blüten: Ärzte empfehlen diese mithilfe eines Vaporisators zu verdampfen, anstatt konventionell als Joint zu rauchen. Auch die orale Aufnahme, z. B. als Tee ist möglich.

b)  Cannabis-Spray: In Deutschland sind verschiedene Cannabis-Fertigarzneimittel auf Rezept erhältlich. Eines davon ist ein spezielles Spray (Sativex®), das über die Anwendung in der Mundhöhle funktioniert.

c)  Kapseln: Ein weiteres Fertigarzneimittel (Canemes®) ist in Kapselform erhältlich. Es enthält synthetisches THC, bzw. den synthetischen Wirkstoff Nabilon.

d)  Tropfen: Medizinisches Cannabisöl (Cannabisextrakt) wird in der Regel als sogenanntes Rezepturarzneimittel (vom Apotheker) angefertigt. Es handelt sich dabei um ölige Tropfen, die u. a. Dronabinol (THC) und Cannabidiol (CBD) enthalten.

Woher stammt das medizinische Cannabis, das per Rezept verordnet wird?

Das medizinische Cannabis, das Patienten aus Deutschland per Rezept erhalten, wird teils importiert und teils in Deutschland angebaut. Für die Steuerung des Anbaus, die Qualitätsprüfung und die Abgabe an Apotheken ist die sogenannte Cannabisagentur zuständig.

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